Beauftragung einer Detektei: Welche Kosten sind absetzbar?

Der Einsatz von Privatdetektiven hat in den vergangenen Jahren deutlich an Popularität gewonnen. Doch die wenigsten Auftraggeber wissen, dass die Kosten für das Beschatten von Personen oder das Beschaffen von Informationen in vielen Fällen erstattet werden können.

Detekteien: vielfältiger Einsatz im privaten und gewerblichen Bereich

Wenn der Partner der Untreue verdächtigt wird, eine vermisste Person gefunden werden soll oder ein Arbeitnehmer vermutet, dass sein Angestellter trotz Krankschreibung anderweitig arbeitet, führt der nächste Weg oftmals zu einer Detektei. Privatdetektive stehen sowohl Privatpersonen als auch gewerblichen Auftraggebern zur Verfügung und nehmen viele Aufträge an, die nicht in den Bereich der Polizeiarbeit fallen. Für die teils umfangreiche und bis zu mehrere Wochen andauernde Arbeit der Detektive werden Kosten fällig, die pro Stunde etwa zwischen 40 und 120 Euro liegen.

Reiseratgeber
Dazu kommen noch Sonderbeträge wie Nacht- und Feiertagszuschläge sowie Nebenkosten wie beispielsweise Kilometergeld oder Spesen. Findet der Einsatz zum Teil im Ausland statt, erhöhen sich die Kosten noch einmal deutlich. Nicht selten besteht für den Auftraggeber aber die Chance, sich diese Ausgaben nach einem erfolgreichen Detektei-Einsatz erstatten zu lassen. Dafür gelten aber bestimmte Bedingungen.

Detektivkosten von der Steuer absetzen: In diesen Fällen klappt’s

Unter Umständen lassen sich die Kosten für den Privatdetektiv bei der nächsten Steuererklärung absetzen. Dies gilt etwa für Scheidungen, in deren Rahmen die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden können (beispielsweise, wenn dem Partner mithilfe des Detektivs ein Fremdgehen nachgewiesen werden konnte und daraufhin die Scheidung eingereicht wurde). Engagieren Freiberufler oder Selbstständige eine Detektei, können sie die Kosten als Betriebsausgaben deklarieren und teils in voller Höhe absetzen.

Ähnliches gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber von einem Unbekannten gestalkt oder bedroht fühlt. Ob und in welchem Umfang die Detektivkosten aber im Einzelfall vom Finanzamt erstattet werden, lässt sich pauschal aber nicht verbindlich angeben. Hier hilft es, vorab mit einem Steuerberater zu sprechen und diesem die genauen Umstände zu schildern.

In Strafsachen: Detektivkosten können vom Gegner erstattet werden

Konnte ein beauftragter Privatdetektiv eine Straftat aufdecken, bei der dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, kann vor Gericht angeordnet werden, dass der Gegner nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Ausgaben für den Detektiv erstatten muss. Allerdings müssen die Kosten für die Arbeit der Detektei im Verhältnis zum Aufwand und zur Schadenshöhe stehen.

Außerdem muss es um einen reellen und konkreten Schaden gehen, dessen Höhe eindeutig bestimmt werden kann. Abstrakte Beträge oder potenzielle Schäden, die durch das Verhalten des Gegners eventuell in der Zukunft entstehen könnten, werden nicht erstattet. Außerdem muss der Auftraggeber nachweisen, dass es keine andere Möglichkeit der Beweisfindung gab und das Beauftragen der Detektei somit unabdingbar war. Genauere Auskunft über die Erstattung der Detektivkosten im individuellen Schadensfall kann ein Rechtsanwalt geben.

Fazit: Vor dem Beauftragen auf Nummer sicher gehen

Wer für das Beauftragen eines Privatdetektivs einen triftigen Grund hat, hat gute Chancen, zumindest einen Teil der damit verbundenen Kosten auf unterschiedlichen Wegen erstattet zu bekommen. Vor dem Besuch in der Detektei ist es ratsam, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich beraten zu lassen, bevor Kosten entstehen. So können unliebsame Überraschungen nach der Auftragsvergabe vermieden werden.

Titelbild: © istock.com – Apiruk

Sören Dammert

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