Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen: Wann mache ich mich strafbar?

Der Straftatbestand des Betruges hat seine gesetzliche Grundlage im § 236 StGB und es dürfte jedem Menschen klar sein, dass eine aktive Handlung durchaus diesen Straftatbestand erfüllen kann. Vielen Menschen ist jedoch nicht bewusst, dass auch ein Unterlassen als Beihilfe zum Betrug gewertet werden kann.

Die gesetzliche Definition des Betruges

Im § 236 StGB wird der Betrug durch den Begriff des Täuschens genau definiert. Diese Definition grenzt den Straftatbestand des Betruges von dem strafrechtlich unrelevanten Begriff des Irrtums genau ab. Der § 236 StGB unterscheidet hierbei sehr genau zwischen der aktiven Handlung, also dem aktiven Betrug, sowie der Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen.

Obgleich diese Wortwahl in dem Paragraphen von dem Gesetzgeber nicht verwendet wird, so kann auch das Täuschen durch Unterlassen als Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen gewertet werden. Zu prüfen ist in diesem Fall jedoch, ob die Beihilfeperson nicht selbst einem Irrtum unterlag.

Welche Voraussetzungen müssen strafrechtlich vorliegen

Eine Grundvoraussetzung für das strafrechtlich relevante Täuschen durch Unterlassen ist die Stellung des Beteiligten. Ist dieser als Garant dazu im Stande oder sogar in der rechtlichen Verpflichtung, einen Irrtum in der Entstehung zu verhindern oder dessen Folgen aufzuklären, so macht sich der Beteiligte der Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen strafbar.

Eine entsprechende Verpflichtung zur Aufklärung bzw. zur Anzeige kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie in der besonderen Stellung des Beteiligten ergeben. In der gängigen Praxis findet sich diese Verpflichtung vor allen Dingen beim Bezug von Sozialleistungen wieder, wo maßgebliche Veränderungen der Lebenssituation trotz Kenntnis nicht an die zuständigen Behörden angezeigt bzw. mitgeteilt werden.

Natürlich sind bei derartigen Fällen noch weitere Rahmenbedingungen wie beispielsweise die rechtliche Stellung der Parteien untereinander sowie deren Lebensverhältnisse genau zu prüfen, was eine strafrechtliche Verfolgung der Person, die sich der Beihilfe strafbar gemacht hat, in der gängigen Praxis massiv erschwert.

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Die besondere Stellung des Beteiligten

Ein weiteres Beispiel für die Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen findet sich in der Gebrauchtwagenbranche. Wenn ein Verkäufer im Namen eines Autohauses als Verkäufer auftritt und ein gebrauchtes Fahrzeug an einen Käufer verkauft, so kann er sich sehr schnell der Betrugsbeihilfe strafbar machen. Sollte das Fahrzeug über Unfallschäden verfügen oder beispielsweise an entsprechenden Stellen einer Neulackierung unterzogen worden sein, so hat der Käufer nach Treu und Glauben das Recht auf diese Information.

Unterlässt der Verkäufer die Mitteilung über die Schäden, so unterschlägt er damit wichtige Informationen. Diese Informationen könnten das Rechtsgeschäft als solches verhindern, da der Käufer in diesem Fall das Fahrzeug höchstwahrscheinlich nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Der Verkäufer verstößt in diesem Fall gegen seine Pflicht, die sich aus dem § 433 BGB ergibt, und begeht Beihilfe. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis aller handelnden Parteien vorliegen muss.

Reiseratgeber

Nicht immer klar erkennbar

Dieser Grundsatz ist in der gängigen Praxis nur sehr schwer nachweisbar, was wiederum die meisten Fälle an sich begünstigt. Seitens der Gesetzgebung wird hierbei noch zwischen der konkludenten Handlung sowie der aktiven Handlung aus einer Verpflichtung heraus gestritten.

Keine strafrechtliche Sanktionierung

Obgleich die Beihilfe zu einer Straftat durchaus strafrechtlich relevant ist, so wird die Beihilfe durch Unterlassen in der gängigen Praxis für gewöhnlich nicht strafrechtlich sanktioniert. Zumeist werden derartige Fälle vor einer zivilgerichtlichen Instanz verhandelt und mit einem Vergleich gütig beendet. Der Grund für diesen Weg ist das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches in einer Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen in der Regel nicht vorliegt.

Titelbild: ©istock.com – stevanovicigor

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