Wer nicht sicher ist, ob die Kosten für externe Ermittler zur sachdienlichen Klärung erstattet werden, kann sich in bestimmten Fällen auf bereits vorhandene Rechtsurteile berufen. Die Rahmenbedingungen zur Kostenerstattung sind sehr begrenzt.
Auftrag nur dann erteilen, wenn Kostenerstattung geklärt ist
Eine Auskunftei oder Detektei wird häufig zur Klärung von Sachverhalten hinzugezogen, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dass es sich bei den Angaben der zu überprüfenden Person oder Sachlage um eine Vortäuschung falscher Tatsachen und Betrug handelt.
Der Hintergrund dazu muss jedoch angemessen sein – eine Schlussfolgerung, die durch die bereits bestehenden Urteile ergeht. Der Einsatz von externen Ermittlern darf nur so lange beansprucht werden, wie die akute Sachlage dieses erfordert. Unangemessene Kostenaufstellungen können nach hinreichender Prüfung durch das zuständige Gericht zurückgewiesen werden. Bevor also ein Auftrag zur Ermittlung erteilt wird, müssen die Kosten vorab gesichert sein, denn sonst bleibt der Auftraggeber womöglich auf den Kosten sitzen. Bei berechtigtem Hintergrund sind die Ermittlungskosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Vorsicht:
Detekteien und Auskunfteien verlangen vom Auftraggeber häufig, dass diese in Vorkasse treten.
Ermittlungen zur Zwangsvollstreckung sind legitim
Erwirkt ein Vermieter, Verpächter oder anderer Gläubiger einen vollstreckbaren rechtlichen Titel, so hat dieser umgehend die Möglichkeit, die Vollstreckung mittels Gerichtsvollzieher durchzusetzen. In einigen Fällen kommt es immer wieder vor, dass ein Schuldner unauffindbar ist.
Das LG Köln – Az.: 9 T 106/83 äußerte sich sinngemäß dazu, dass ein Gläubiger das Recht hat, durch externe Ermittler in Erfahrung zu bringen, wo sich ein Schuldner aufhält. Ermittelt werden können die aktuelle Anschrift oder/und Vermögenssituation durch die direkte Kontaktaufnahme oder über Dritte wie dem Arbeitgeber. Die Kosten sind auch dann zur Erstattung freigegeben, wenn die Ermittlungen erfolglos bleiben. Wichtig dabei: Alle Vorgänge müssen vom Gläubiger dokumentiert werden, um die Glaubwürdigkeit zu wahren.
Video: Sind Detektivkosten erstattungsfähig?
Umfassende Ermittlungen zum Arbeitsrecht sind zu erstatten
Ermittlungen im Arbeitsrecht sind längst kein Einzelfall. Arbeitgeber erteilen ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit Aufträge zu Ermittlungen bestimmter Sachlagen oder Angaben durch Antragsteller oder Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II.
Ein Arbeitgeber hat das Recht eine Detektei zu beauftragen, um seinen Arbeitnehmer überprüfen zu lassen, dass seine gemachten Angaben über seinen Krankenstand der Wahrheit entsprechen. In diesem Fall ist eine Kostenerstattung durch den Arbeitnehmer allerdings nur dann zulässig, wenn die Vermutungen der Falschangaben einwandfrei belegt werden. Sonst haftet allein der Auftraggeber für die entstandenen Kosten. Gleiches trifft auf die BfA zu, wenn diese nicht einwandfrei belegen kann, dass durch einen Antragsteller Falschangaben vorliegen.
Faktencheck zur Rückerstattung der Ermittlungskosten
- 1. Kosten sind grundsätzlich zu erstattet, wenn Falschangaben oder Betrug durch die Ermittler bewiesen werden.
- 2. Zahlreiche Urteile vom Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Landesgerichten stützen die Kostenerstattung.
- 3. Ermittlungskosten müssen im sachlichen Rahmen bleiben.
Auftraggeber einer Detektei müssen nicht immer die Kosten selbst tragen.
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