Bei Unterhaltspflichten kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Die häufigsten Probleme treten bei der Unterhaltspflicht von minderjährigen Kindern auf. Die Probleme drehen sich dabei in erster Linie um die Höhe und die Dauer der Zahlung. Wer sich über dieses Thema gut informiert, kann sich den Gang zum Familiengerecht oft sparen.
Wer ist Unterhaltspflichtig?
In erster Linie müssen die Kinder unterstützt werden. Falls diese noch sehr klein sind und der betreuende Ehepartner nicht arbeiten kann, muss auch dieser unterstützt werden. Unterhaltspflichtig ist der Partner, bei dem das Kind nicht lebt. Wer das Kind betreut, der leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt, der die Höhe des Unterhalts entspricht. Dieser Partner muss also bis zum 18. Lebensjahr nichts zahlen, sondern das Kind nur betreuen. Der andere Partner entrichtet den sogenannten Barunterhalt in voller Höhe. Zahlungspflichtige, die glauben, dass der Partner sich auch an den Kosten beteiligen müsse, irren sich.
Durch die Betreuung ist der Unterhalt abgedeckt. Es gibt außerdem die Möglichkeit, sich den Unterhalt zu teilen. In diesem Fall wird kein Geld zur Zahlung fällig, sondern beide Parteien sind gleichermaßen an der Kinderbetreuung beteiligt.
Video: Unterhalt: Wenn sich Väter um die Unterhaltspflicht drücken
Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Höhe des Unterhalts setzt im Streitfalle das Gericht fest. Ein Streit vor Gericht produziert immer vermeidbare kosten, so dass es besser ist, sich außergerichtlich zu einigen. Die meisten Richter orientieren sich an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Für die Höhe der Zahlung ist das Einkommen des ehemaligen Partners unerheblich. Wichtig sind das Alter des Kindes und das Einkommen des Zahlungspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es in verschiedenen Ausführungen im Internet. Bei den meisten Angaben ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Dieses muss der Zahlungspflichtige zur Hälfte abziehen. Dadurch ergeben sich niedrigere Zahlbeträge als in der Tabelle angegeben sind. Es gibt auch Tabellen, die das Kindergeld berücksichtigen.
Wer sich über die Höhe nicht sicher ist, der sollte diese Tabelle zu Rate ziehen. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Partner unterhaltspflichtig. Nun wird zur Berechnung das Einkommen beider Eltern herangezogen und der Unterhalt anteilsmäßig aufgeteilt. Übrigens besteht die Unterhaltspflicht nur bis zu einem Selbstbehalt, der ebenfalls der Tabelle entnommen werden kann.
Wie lange muss gezahlt werden?
Bei der Länge der Zahlung treffen sich oft die Eltern und die Kinder als gegnerische Parteien vor dem Familiengericht. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Lebensjahr, sondern mit dem Ende der Ausbildung. Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu bezahlen. Eine weitere Berufsausbildung müssen sie nicht übernehmen. Sie sind genauso wenig verpflichtet, Bummelstudenten zu unterstützen. Ein Jahr zur Orientierung gesteht ihnen der Gesetzgeber zu, doch dann müssen sie mit der Ausbildung beginnen. Wenn die Ausbildung über Realschule, Fachoberschule und Studium führt, dann müssen die Eltern den Weg bezahlen. Wenn zuvor eine Berufsausbildung gemacht wurde und die Ausbildung damit abgeschlossen ist, erlischt auch die Verpflichtung der Eltern. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich dabei am Bafög-Höchstsatz, falls die Kinder nicht mehr bei den Eltern wohnen.
Besser informieren als sich vor Gericht treffen
Vor allem bei Unterhaltszahlungen kochen die Emotionen oft hoch. Klug ist, wer sich gut informiert und mit sachlichen Argumenten den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung bewegen kann. Nicht immer funktioniert das, dann ist der Gang zum Familiengericht unvermeidlich, um die berechtigten Forderungen durchzusetzen. Falls der Partner nicht bezahlen kann, besteht bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes die Möglichkeit, vom Jugendamt Unterstützung zu bekommen. Übrigens: Nicht zu arbeiten ist kein Grund den Unterhalt schuldig zu bleiben. Wer mutwillig die Arbeit verliert, der kann sogar vom Gericht zur weiteren Unterhaltszahlung verpflichtet werden.
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