Wenn Kunden Ihre Ware bekommen und dann für diese nicht zahlen, ist das mehr als nur ein großes Ärgernis für die betroffenen Händler. Aber was ist das rechtlich eigentlich genau – und wie sollten Betroffene damit umgehen?
Betrug um den Warenkredit – die rechtliche Definition
Die Suche nach einer gesetzlichen Regelung zum Warenkreditbetrug ist zum Scheitern verurteilt. Das Strafgesetzbuch kennt lediglich zwei Formen des Betrugs: den einfachen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB und den schweren Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB.
Grundsätzlich ist es nach rechtlicher Definition ein Betrug, wenn der Täter einen anderen bewusst täuscht, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen.
Aber was ist der Betrug um Warenkredit denn nun? Dieser fällt ganz normal unter die Definition von Betrug. Denn wenn ein Käufer Waren bestellt, für die er erst nach Lieferung eine Zahlung zu leisten hat, gewährt der Verkäufer ihm einen Kredit. Der Verkäufer tritt mit der Ware in Vorleistung unter der Annahme, dass der Käufer die Zahlung leisten wird. Ist dem Käufer nun zum Zeitpunkt des Kaufs bereits klar, dass er nicht zahlen kann oder will, so täuscht er den Verkäufer wissentlich darüber, um sich – in Form der Ware – einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies erfüllt den Straftatbestand des Betruges.
Käufer zahlen nicht – was nun?
Wer etwas verkauft und bereits geliefert hat, aber nun vom Käufer keine Zahlung erhält, ist eventuell das Opfer von Betrug geworden. Somit kann der erste Weg sofort zur Polizei führen. Diese nimmt eine Anzeige auf und leitet Ermittlungen gegen den säumigen Käufer ein. Jedoch kann dieses Vorgehen auch Kunden abschrecken, die tatsächlich zahlungswillig wären – aber vielleicht das Zahlungsziel schlicht vergessen hatten, für wenige Tage einen Liquiditätsengpass haben oder aus anderen Gründen einfach nicht termintreu zahlen konnten.
Moralisch und aus Sicht der dauerhaften Kundenbindung ist es daher ratsam, zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung und – falls diese unbeachtet bleibt – später eine ernste Mahnung zu versenden. Erst, wenn auf diese keine Reaktion des Käufers erfolgt, ist der Gang zu Polizei oder Anwalt wohl unausweichlich geworden. Wer im Übrigen selbst eine Vorladung wegen einer Anzeige wegen Warenkreditbetrugs erhalten hat, kann ganz ähnlich vorgehen und zunächst eine gütliche Einigung mit dem Gläubiger anstreben – schließlich ist dies im Interesse aller Beteiligten.
Der beste Schutz vor Warenkreditbetrug
Die wohl sicherste Art, sich gegen Warenkreditbetrug zu schützen, ist es, nur noch auf Vorkasse zu liefern. So liegt die Zahlung vor, bevor eine Lieferung erfolgt. Aber was ist, wenn der Käufer es von Anfang an auf Betrug anlegt? In solchen Fällen ist es gut möglich, dass der Käufer seine Zahlung nachträglich zurückzieht, indem beispielsweise eine Lastschrift oder Kreditkartentransaktion zurückgebucht wird.
Zudem schreckt die Vorkasse neue Kunden oftmals ab – diese befürchten dabei, eventuell selbst Opfer von Betrug in Form des Warenbetrugs zu werden. Ein möglicher Mittelweg ist die Zahlung bei Lieferung, wie beispielsweise Barzahlung bei Abholung oder Nachnahme. Letztere ist mit Gebühren verbunden, bietet aber viel Sicherheit.
Ein weiterer Weg, Betrügern ihre „Arbeit“ schwerer zu machen ist, dass Neukunden zunächst keine voneinander abweichenden Liefer- und Rechnungsanschriften angeben können. So lässt sich einfacher dafür sorgen, dass der Käufer im Falle eines Zahlungsverzuges auch wirklich auffindbar ist und sich nicht so einfach hinter falschen Adressangaben verbergen kann.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
Was ist Warenkreditbetrug also?
- Es ist eine Form von Betrug,
- bei dem Waren geliefert,
- aber vom Käufer nicht bezahlt werden.
Je nach Schwere der Tat kann dieser mit geringen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von maximal zehn Jahren geahndet werden. Für Verkäufer ist der beste Schutz, Lieferungen nur nach Vorkasse zu leisten. Um sich vor einer Anzeige zu schützen ist der beste Weg, seinen Zahlungsverpflichtungen termingetreu nachzukommen.
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