Straftat falsche Verdächtigung: Was Sie gegen ungerechtfertigte Anschuldigungen tun können

Manchmal kommt es vor, dass Menschen von anderen verdächtigt werden, eine Straftat oder ein Vergehen begangen zu haben, obwohl das gar nicht zutrifft. Durch eine Anzeige bei der Polizei oder bei einer Behörde können unwahre Aussagen oft schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Was beinhaltet die Straftat falsche Verdächtigung?

Betroffene sollten wissen, dass Sie sich gegen solche unberechtigten Aktionen wehren können. Denn die Täter könnten sonst wegen dem Ablauf wichtiger Fristen leicht einer Verfolgung durch die Strafbehörden entgehen. Die Verjährungsfrist wird nach § 78 StGB bestimmt. Danach beträgt die Verjährungsdauer insgesamt drei Jahre. Der Verjährungsbeginn ergibt sich aus § 78 a StGB. Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat, also wenn die unwahren Behauptungen, die Anzeige oder die Veröffentlichung bei den Behörden zugegangen sind.

Geschädigte sollten sich daher nicht nur mit den Folgen der Straftat falscher Verdächtigung auseinandersetzen, sondern rasch die Initiative ergreifen.

Die Straftat falsche Verdächtigung wird nach dem Strafgesetzbuch von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Dabei handelt es sich um ein Ehrdelikt nach § 164 des Strafgesetzbuches (StGB). Aus § 164 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass sich der Täter dann strafbar macht, wenn er einen anderen vor einer Behörde oder bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger entgegen des besseren Wissens verdächtigt, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben. Daneben muss die Absicht vorliegen, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen die verdächtigte Person herbeizuführen. Auch in den Medien haben Prozesse um falsche Verdächtigung in letzter Zeit immer wieder für Aufsehen gesorgt.

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Die Norm des § 164 Abs.1 StGB im Überblick

Nach § 164 Absatz 1 StGB wird die Straftat falsche Verdächtigung als Straftatbestand normiert. In den meisten Fällen wird die Straftat falsche Verdächtigung durch eine Anzeige begangen.

Diese Tatbestände müssen demnach erfüllt sein:

  • Aussage bei einer Behörde
  • beziehungsweise Aussage bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
  • beziehungsweise öffentlich entgegen besseres Wissen (Vorsatz einer rechtswidrigen Tat)
  • Beschuldigung einer rechtswidrigen Tat oder
  • Beschuldigung der Verletzung einer Dienstpflicht

Diese Tatbestände müssen außerdem gegeben sein:

  • Der Wille (Vorsatz)
  • ein behördliches Verfahren
  • oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Ausnahmen und Strafmaß

Die Straftat falsche Verdächtigung, die nach § 164 StGB strafbar ist, hat zur Voraussetzung, dass die falsche Aussage wider besseres Wissen vor der Behörde gemacht wurde. Dabei ist noch zu beachten, dass ‚wider besseres Wissen‘ nur der handelt, der bewusst falsche Angaben gemacht hat, z.B. angibt, ein Opfer von Stalking zu sein, ob wohl es dafür keinerlei Hinweise gibt. Wer hingegen von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt ist, macht keine Falschangaben.

Das soll jedoch nicht bedeuten, dass es jedermann erlaubt ist, seine Angaben sozusagen ins Blaue hinein bei einer Behörde zu Protokoll zu geben. Schon beim Vorliegen der Tatsache, dass es keine Anhaltspunkte für die Behauptungen gibt, kann angenommen werden, dass wider besseren Wissens gehandelt wurde. Ebenso ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn dem Aussagenden die Unwahrheit seiner Angaben bewusst ist.

Das Strafmaß der falschen Verdächtigung einer Person wird gemäß § 164 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet.

Fazit:

Niemand muss es hinnehmen, unberechtigt von einem Dritten wegen einer rechtswidrigen Tat angezeigt zu werden. Es gibt viele Wege, um sich dagegen zu wehren. Denn die Behörden haben den § 164 StGB ins Leben gerufen, um den Bürger und die Behörden davor zu schützen, mit Falschanzeigen konfrontiert zu werden.

Täter müssen damit rechnen, eine Geldstrafe bezahlen zu müssen oder in schweren Fällen, eine Freiheitsstrafe zu riskieren. Wer durch Verleumdungen sowie übler Nachrede angegriffen wird, sollte sich daher so schnell wie möglich zur Wehr setzen, um dem Täter nicht die Möglichkeit zu geben, der Verfolgung durch die Strafbehörden zu entgehen.

Titelbild: ©istock.com – AndreyPopov

Sören Dammert

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