Der Ehevertrag – ein furchtbar unromantisches Wort, finden viele. Unter bestimmten Umständen sollte über eventuelle Vorbehalte jedoch unbedingt hinweggesehen und Vereinbarungen für den Fall der Fälle getroffen werden.
In welchem Fall ist der Ehevertrag unnötig?
Die Hochzeit ist geplant: Von der Gästeliste über das Catering bis hin zur Kleidung wurde alles ausführlich bedacht und festgelegt. Die zukünftigen Ehepartner können es kaum erwarten, ihr restliches Leben gemeinsam zu verbringen. Sich jetzt Gedanken über eine Scheidung zu machen, wäre äußerst unromantisch, oder? Unzählige Geschichten über schmutzige Trennungen und Rosenkriege zwischen Menschen, die doch einmal so füreinander geschaffen schienen, geben jedoch den Anlass, die eigene Gefühlsduselei einmal beiseite zu lassen und sich im Zuge aller Hochzeitsvorbereitungen auch mit der Frage beschäftigen, ob ein Ehevertrag nicht sinnvoll wäre.
In den meisten Lebenssituationen ist ein solcher auch nicht nötig. Oftmals genügen die Regelungen des bestehenden Gesetzes für eine faire Einigung im Fall einer Trennung. Insbesondere junge Paare, die einen Kinderwunsch hegen und sich noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn befinden, sollten sich auf die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verlassen können. Das BGB sieht mit seinem Eherecht klare Regelungen vor, was Versorgungs-, Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche betrifft. Diese Vorgaben treten bei einer Trennung in Kraft und führen in den meisten Fällen zu einem fairen und gerechten Ausgleich.
Die Mehrheit der Deutschen verlässt sich aus diesem Grund sinnvollerweise auf das Gesetz und verzichtet auf das Aufsetzen eines Ehevertrags.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Die Regelungen des Gesetzgebers richten sich jedoch vor allem an klassische Familienbilder. Unter bestimmten Umständen könnte ein Ehevertrag sinnvoll sein und eine faire Trennung gewährleisten. Der notariell beglaubigte Vertrag ermöglicht den Ehegatten, die Regelungen des BGB von vornherein abzuändern oder auch auszuschließen.
- Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder: Befinden beide Partner sich bereits auf der Höhe ihrer beruflichen Laufbahn, sind finanziell unabhängig und hegen keinen Kinderwunsch, so ist der gesetzlich festgesetzte Versorgungs– und Zugewinnausgleich für sie unnötig. Ein entsprechender Inhalt im Ehevertrag verhindert die gesetzlichen finanziellen Forderungen nach der Trennung.
- Ehe mit einem Unternehmer: Führt ein Ehepartner ein Unternehmen und möchte verhindern, dass der Partner im Scheidungs– oder Todesfall den Betrieb übernimmt und ihn durch schlechte Führung gefährdet, kann ein Ehevertrag ebenfalls sinnvoll sein.
- Große Unterschiede im Vermögen: Verfügt ein Ehepartner über ein deutlich höheres Vermögen als der andere, so kann er mit einem Ehevertrag verhindern, dass der andere ihn nur heiratet, um im Scheidungsfall finanziell ausgesorgt zu haben. Der andere kann auf der anderen Seite mit dem Vertrag zeigen, dass für ihn hinter der Heirat gerade keine materiellen Motive stecken.
- Unterschiedliche Nationalitäten oder Leben im Ausland: Manche Staaten, darunter die USA, wenden grundsätzlich ihre eigenen Gesetze an, wenn sich Menschen in ihrem Land scheiden. Deutsche Staatsbürger, die gemeinsam im Ausland leben wollen, oder Ehegatten mit unterschiedlichen Nationalitäten sollten daher vor der Ehe festlegen, welches Recht im Trennungsfall angewendet werden soll.
Was kommt in den Ehevertrag rein?
Mit dem Inhalt im Ehevertrag kann man die vorhandenen Regelungen des BGB ergänzen, kürzen oder auch streichen. Beim Aufsetzen des Vertrags kann ein Notar über die vielen individuellen Gestaltungsmöglichkeiten informieren und beraten. Zunächst ist es sinnvoll, das jeweilige Anfangsvermögen der Eheleute vertraglich festzulegen. Häufig wird der Zugewinnausgleich vertraglich beschränkt. Ohne weitere Vereinbarungen muss im Trennungsfall der Ehepartner, der in der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs hatte, dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben. Mit entsprechendem Inhalt im Ehevertrag kann dieser Zugewinnausgleich vollständig oder auch zum Teil ausgeschlossen werden. Ein Unternehmer etwa kann sein Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausnehmen. Manche Ehepartner vereinbaren weiterhin eine Begrenzung des Anspruchs auf den Ausgleich auf eine bestimmte Summe.
Falls auf den Zugewinnausgleich gänzlich verzichtet werden soll, so sollte eine Gütertrennung vereinbart werden, durch das das jeweilige Vermögen der Ehegatten gänzlich getrennt bleibt.
Auch die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich können im Ehevertrag abgeändert werden. Die Rentenanwartschaften, die beide Partner während der Ehe erworben haben, werden ohne Ehevertrag jeweils hälftig geteilt. Auch hier können Änderungen und Beschränkungen vorgenommen werden. Schließlich können sich die Eheleute auch bei den Zahlungen zum Ehegattenunterhalt auf vertragliche Umgestaltung einigen.
Video: Heirat ja oder nein? Ehevertrag oder Zugewinngemeinschaft?
Vorsorgen für den Fall der Fälle
Es macht immer Sinn, sich noch in der Zeit, in der man sich gut versteht, für den „Worst Case„ zu einigen. Wer nicht mehr am Anfang seiner Karriere steht, nicht als Deutscher in Deutschland lebt, oder ein Unternehmen besitzt, sollte dringend mit seinem Ehegatten einen Notar aufsuchen. Im Falle einer Trennung gehören die Finanzen schließlich zu den letzten Dingen, mit denen man sich noch belasten möchte.
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